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Dank an Günther Oettinger

Mit Gutscheinen und einem Weinpräsent dankte die neue Kreisvorsitzende Ulrike Oettinger im Namen der gesamten Vorstandschaft dem ausgeschiedenen Vorsitzenden Günther Oettinger für seinen Einsatz. Fast 20 Jahre hatte dieser den Vorsitz im Kreisverband Garten- und Landschaft geführt. Eine lange Zeit, in der er mit Einsatz und Engagement stets das Beste für die Vereine und auch den Kreisverband im Blick hatte. Er freute sich sehr über das Präsent und wünschte dem Kreisverband und seinen Ortsvereinen für die weitere Zukunft alles Gute.

Die neue 1. Vorsitzende Ulrike Oettinger dankte im Auftrag der Verbandsleitung dem ausgeschiedenen Vorsitzenden Günther Oettinger  für sein jahrelanges Engagement und überbrachte ein Geschenk.

Nachbarrecht für Gartenbesitzer

Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Im konkreten Fall jedoch wird er in der Benutzung vielfach durch die geltenden Nachbarrechtsregelungen der Bundesländer eingeschränkt. Die Grundlage dafür bilden die unten angeführten Paragraphen des BGB sowie die Artikel 43 bis 45 des Gesetztes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AG BGB). Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen sind oft nicht auf den bösen Willen der Beteiligten, sondern auf die Unkenntnis der entsprechenden gesetzlichen Richtlinien zurückzuführen. Deshalb werden im Folgenden einige wichtige Regelungen allgemein vorgestellt. Ein Grundsatz sollte dabei aber immer beachtet werden: Eine gütliche Aussprache zwischen Nachbarn hilft Missverständnisse zu klären, bewahrt vor mancher Streitigkeit, spart Geld und schafft Freundschaft.

 

Grenzen

Grundstückstücksgrenzen werden in einem amtlichen Verfahren ermittelt und im Liegenschaftskataster eingetragen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man verschiedene Begriffe, die inhaltlich voneinander klar zu trennen sind:

Grenzzeichen: Sie machen die im Kataster niedergelegten Grenzen auch in der Landschaft sichtbar. Da Grenzeichen die Benutzbarkeit des Grundstücks nicht beeinträchtigen dürfen, andererseits aber dauerhaft sein sollen, werden meist Grenzsteine verwendet. Grenzzeichen werden in einem amtlichen Verfahren gesetzt, insbesondere wenn Grundstücke neu gebildet oder Grundstücksgrenzen geändert werden.

Grenzanlagen: Dies sind Einrichtungen wie Zwischenräume, Raine, Gräben, Mauern, Hecken u. Ä., die zwei Grundstücke voneinander trennen und zum Vorteil beider Grundstücke dienen. Hierfür ist kein behördliches Verfahren notwendig, sondern die jeweiligen Grundstückseigentümer entscheiden selbst, ob und wann sie solche Anlagen errichten bzw. beseitigen. In Sonderfällen kann ein amtliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sein. Bei Grenzanlagen unterscheidet man zwischen Grenzeinrichtungen, Nachbarwand, Grenzwand sowie Grenzbaum oder –strauch.

Grenzeinrichtungen sind Grenzanlagen z. B. Hecken, Bäume, Gräben ect., die von der Grenzlinie geschnitten werden, d. h. sie müssen Bestandteil beider Grundstücke sein und im beiderseitigen Einvernehmen der Eigentümer der benachbarten Grundstücke als Grenzeinrichtungen geschaffen sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Grenzanlage von der Grenzlinie in der Mitte oder ungleich geteilt wird. Bei einer Grenzeinrichtung wird angenommen, dass zu ihrer Benutzung beide Grundstückseigentümer gemeinschaftlich berechtig sind. Solange diese Vermutung nicht dadurch widerlegt wird, dass einer der Grundstücksnachbar sein Alleineigentum nachweist, dürfen sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten verändert oder beseitigt werden, können aber von jedem zu dem Zweck, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, genutzt werden, solange dadurch die Mitbenutzung des anderen nicht beeinträchtigt wird.

Unterhaltungskosten tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen.

Nachbarwand ist eine auf der Grundstücksgrenze stehende Wand, die durch Anbau auf beiden Seiten wesentlicher Bestandteil jeweils eines Bauwerks auf den benachbarten Grundstücken ist, wie es z. B. bei Zweifamilienhäusern häufig der Fall ist. Beide Nachbarn sind Kraft Gesetzes Miteigentümer der Wand.

Grenzwand ist eine Wand, die auf einem Grundstück an der Grenze steht. Sie steht im Alleineigentum des Grundstückseigentümers. Mit Zustimmung des Eigentümers der Wand darf der Nachbar an diese Wand anbauen. Anders als bei der Nachbarwand ändert ein Anbau von Nachbargrundstücken her nichts an den Eigentumsverhältnissen. Sofern kein besonderes Interesse des Nachbarn entgegensteht, darf der Eigentümer die Wand abreißen. Das Gleiche gilt für Grenzzäune. Pflanzungen vor und an der Wand sind zulässig, sofern dadurch die Wand nicht beschädigt wird, wobei aus gut nachbarschaftlichen Grünen ein Gespräch vor der Pflanzung empfehlenswert ist.

Grenzbaum oder –strauch, die nicht als Grenzeinrichtung geschaffen wurden, d. h. die nicht im beiderseitigen Einvernehmen als Grenzanlage geschaffen wurden, sondern beispielsweise wild wachsen, stehen im Miteigentum der beiden Grundstücksnachbarn und führen dadurch zu einer Zwangsgemeinschaft der Nachbarn. Dabei ist es gleichgültig, ob die Grenzlinie das Gehölz genau halbiert oder ungleichmäßig teilt. Daraus folgt, dass die Beteiligten in der Regel für alle entstehenden Kosten zu gleichen Teilen aufkommen. Ebenso stehen die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen zu

(§ 923 BGB). Darüber hinaus kann jeder der Nachbarn die Beseitigung des Baumes verlangen. Derjenige, der dies tut, muss die Kosten allein tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet.

 

Grenzabstand von Pflanzen

Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf Nachbargrundstücken nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Wein- und Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grundstücksgrenze gehalten werden (Art. 47 Abs. 1 AG BGB).

Bei angrenzenden land- und fortwirtschaftlich genutzten Flächen gelten Sonderregelungen (Art. 47 Abs. 2 u. 48 AG BGB).

Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen (Art. 49 AG BGB).

Ausgenommen von dieser Regelung sind Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht erheblich überragen. Sie gelten ferner nicht für die Bepflanzung längs öffentlicher Straßen und Plätze sowie für Schutzpflanzungen an Ufern, Abhängen und Böschungen (Art. 50 AG BGB).

 

Verjährungsfrist bei Grenzabstandsverletzungen

Der Anspruch auf Beseitigung eines die Artikel 47 bis 50 AG BGB verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erkennbar wird (Art. 52 AG BGB Abs. 1). Die Formulierung „erkennbar“ ist interpretationsfähig, so dass sich zwei Auslegungen ergeben. Wird in einem geringeren Abstand als 0,5 m gepflanzt, ist die Missachtung des Grenzabstandes sofort erkennbar. Beträgt der Abstand jedoch 0,5-2 m, entsteht ein Anspruch auf Beseitigung erst dann, wenn die Pflanze 2 m Höhe überschritten hat. Erst dann beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

Sind die Ansprüche verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in

Artikel 47-50 AG BGB vorgeschriebenen Abstandes verlangt werden

(Art. 52 AG BGB Abs. 2).

Ein Wechsel in der Person des Eigentümers hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.

 

Einwirkung von einem anderen Grundstück

– Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch (Lärm), Erschütterung und ähnliche (z. B. Bienen, Samen, elektrische Schwingungen) von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (§ 906 BGB Abs. 1).

Der Maßstab dafür, wie stark ein Grundstück beeinträchtigt wird, ist das Empfingen eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstückes, nicht der subjektive Eindruck einer besonders empfindlichen Person. Ebenso sind die örtlichen Verhältnisse (z. B. Gewerbe- oder Wohngebiet) zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffenen Grundstücke direkt aneinander grenzen.

Sind die schädigenden Einwirkungen mit zumutbaren Mittel zu verhindern, hat der Verursacher in der Regel dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Einschränkung der Beeinträchtigung durchgeführt werden.

Der Entzug von Licht (=Schatten), Luft und Wasser gilt rechtlich nicht als Einwirkung auf das Grundstück und muss deshalb geduldet werden.

 

Auswahl häufig vorkommender Einwirkungen

Eindringende Wurzeln und überhängende Zweige: Der Eigentümer eines Grundstückes kann Wurzeln eines Baumes oder eine Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden und behalten (Art. 910 BGB). Dieses Recht wird nicht zugestanden, wenn die Wurzeln die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen oder der Baum dadurch nachhaltig geschädigt wird und umzustürzen droht. Das Gleiche gilt bei herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Bei der Fristsetzung ist neben den Wachstumsphasen auch die jeweilige Jahreszeit mit einzubeziehen (z. B. Erntezeit bei Obstgehölzen). Aufgrund des Naturschutzgesetztes erlassene Verordnungen (z. B. Baumschutzverordnung) oder Anordnungen können Veränderungen an geschützten Gehölzen verbieten und somit das Recht des beeinträchtigen Nachbarn einschränken.

Hinüberfall von Früchten: Die Früchte eines Baumes oder Strauches gehören vor der Trennung (Fruchtfall) dem Eigentümer des Baumes oder Strauches, auch wenn die Äste über die Grundstücksgrenze ragen. Nach der Trennung gehören die Früchte dem Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, auf das sie gefallen sind (Art. 911 BGB). Wird das Nachbargrundstück öffentlich genutzt, gehören die Früchte auch nach dem Fall dem Eigentümer des Baumes oder Strauches. Die Früchte dürfen nur vom Eigentümer selbst abgetrennt oder abgeschüttelt werden.

Laub-, Nadel- und Blütenfall: In der Regel ist Blütenstaub, Laub-, Nadel- und Zapfenfall von Bäumen der Nachbargrundstücke zu dulden. Es wird als eine unwesentliche Beeinträchtigung oder als wesentlich, aber ortsüblich und nur mit wirtschaftlich unzumutbaren Mitteln verhinderbar angesehen (§ 906 BGB Abs. 2). Wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstückes oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, so kann unter Umständen von dem Benutzer des anderen Grundstückes ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden (z. B. für vermehrte Reinigung der Dachrinne).

Komposthaufen: Fühlt sich der Nachbar allein durch den Anblick eines Komposthaufens gestört, so stehen ihm Ansprüche auf Beseitigung nicht zu. Eine fachgerechte Kompostierung stellt keine Beeinträchtigung dar und ist somit grundsätzlich zulässig. Bei der Standortwahl sollte so verfahren werden, dass auf die Belange des Nachbarn Rücksicht genommen wird. Tritt aber eine erhebliche Belästigung durch Gerüche, Insekten oder Ungeziefer im Sinne des § 906 BGB auf, kann der Verursacher zur Beseitigung der Belästigung aufgefordert werden.

Entnommen aus dem Merkblatt des Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V., München

 

Dieses Merkblatt und die Broschüre „Rund um die Gartengrenze“ des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz erhalten Sie in der Geschäftsstelle.